Erfreulicherweise erhalten die Einrichtungen der Stadt Munster von vielen Bürgerinnen und Bürgern Spenden und Zuwendungen für ihre vielfältigen Aufgaben.
Spenden, seien es Geld- oder Sachspenden, sind freiwillige Zuwendungen von natürlichen oder juristischen Personen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) an eine inländische juristische Person des öffentlichens Rechts oder auch an eine nach dem Körperschaftssteuergesetz steuerbefreite Körperschaft. Diese Spenden sind prinzipiell steuerlich abzugsfähig gem. § 10 b Einkommensteuergesetz (EStG). Seit dem 01. Januar 2000 können alle nach § 10b EStG begünstigten Körperschaften (also alle als gemeinnützig anerkannten Vereine) selbst Spendenbescheinigungen für erhaltene Spenden ausstellen.
Die Spendenannahme durch die Stadt Munster ist daher zulässig. Die Spenderin oder der Spender erhalten automatisch und ohne weiteren förmlichen Antrag eine Spendenbescheinigung zugestellt, sofern aus der Überweisung der Spendenwille, Spendernahme und Spendenzweck zu erkennen ist.
Nach § 26 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO) muss eine Spende allerdings vom Rat der Stadt Munster angenommen werden (sog. Spendenannahme). Die Entscheidung über die Spendenannahme für Spenden bis 100,00 € liegt beim Bürgermeister, da dies ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist. Bei Spenden zwischen 100,01 € und 2000,00 € erfolgt die Spendenannahme durch den Verwaltungsausschuss. Bei Spenden über 2000,01 € muss der Rat der Stadt Munster über die Spendenannahme entscheiden. Erst nach der Annahmeentscheidung kann eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Wir bemühen uns, die Spendenbescheinigung zeitnah auszustellen. Dies ist allerdings auch abhängig, wann der Verwaltungsausschuss oder Rat ihre Sitzung abhalten.
Hinweise für Vereine im Bereich der Stadt Munster:
Sobald eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung (sog. Freistellungsbescheid) des Finanzamtes vorliegt, dürfen Vereine nach den vorgegebenen Mustern eine Zuwendungsbestätigung ausstellen.
Den Freistellungsbescheid erhält man beim Finanzamt. Dieser ist zeitlich begrenzt und gibt Auskunft darüber, für welchen Zweck der Verein als begünstigter Empfänger gilt. Die Rechtsvorschriften sind unbedingt und gewissenhaft einzuhalten. Im Zweifelsfall ist das Finanzamt oder ein Steuerbereater hinzuzuziehen. Wird beispielsweise eine Sachspende geleistet und hierbei ein höherer Wert der Sache auf der Zuwendungsbestätigung angegeben als diese im üblichen Marktwert tatsächlich besitzt, kann die entgangene Steuer vom Finanzamt gegenüber dem Aussteller mit einem Haftungsbescheid zurückgefordert werden und weitere rechtliche Folgen nach sich ziehen. Auch bei sog. Aufwandsspenden sind enge Regeln zu beachten.
Jedem Jahresabschluss (im Link bitte nach unten scrollen) der Stadt Munster ist ein Spendenbericht beigefügt. Außerdem können einzelne Spendenannahmen dem Bürgerinformationssystem entnommen werden.
Spendenkonto der Stadt Munster:
Kreissparkasse Soltau
IBAN: DE32 2585 1660 0000 3004 83
BIC: NOLADE21SOL
Wer für soziale Zwecke an Munsteranerinnen und Munsteraner spenden möchte, dem stehen hier die ehrenamtlich Tätigen der Bürgerstiftung Munster als kompetente Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Nähere Einzelheiten finden Sie hier.