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Hunde an die Leine!

In der Zeit vom 01. April bis 15. Juli eines jeden Jahres müssen Hunde im Wald und in der freien Landschaft an der Leine geführt werden.

Lediglich Hunde, die zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungshunde oder von der Polizei, der Bundespolizei oder dem Zoll als Diensthunde eingesetzt werden, sind davon ausgenommen.

Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer sowie eingezäunte Weideflächen.

Diese strikte Anleinpflicht soll wildlebende Tiere in der Brutzeit vor Gefährdungen und Störungen schützen.

Verstöße gegen diese Regelung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.

Unabhängig von der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit handelt ordnungswidrig, wer es zulässt, dass ein seiner Aufsicht unterstehender Hund in der freien Landschaft streunt oder wildert.

Die Stadt Munster wird auch in diesem Jahr das Anleingebot verstärkt überwachen und Verstöße gegebenenfalls mit Verwarnungs- und Bußgeldern ahnden.

Im Interesse der Sicherheit aller Einwohnerrinnen und Einwohner ist die Beachtung der oben genannten Pflichten notwendig.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verpflichtungen verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.