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    Pressemitteilungen

    Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

    Nach den §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 sowie 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben die Meldebehörden meldepflichtige Personen bei der Wohnsitzanmeldung, oder aber einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung, über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungssperren zu unterrichten.

    Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass jede/r Einwohner/in gemäß § 50 Abs. 5 BMG der Weitergabe der zu ihrer/seiner Person gespeicherten Daten      

    1. an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten    

    2.  an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag und jeder weitere fünfte, ab dem 100. Geburtstag jeder; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum)  

    3.    an Adressbuchverlage widersprechen kann.           

    Gemäß § 36 Abs. 2 BMG ist eine Datenübermittlung nach § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht wird hiermit ausdrücklich hingewiesen. 

    Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten regelmäßig übermitteln. Gemäß § 42 Abs. 3 BMG wird hiermit auf das Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören, hingewiesen.                

    Ein Widerspruch gegen die Weitergabe der gespeicherten Daten (Übermittlungssperre) ist schriftlich, mit Angabe, gegen welche Datenübermittlung widersprochen wird, an die Stadt Munster, Heinrich-Peters-Platz 1in 29633 Munster zu richten. Bitte verwenden Sie hierfür das vorgegebene Formular oder erscheinen persönlich im Bürgerbüro.    

    Eingetragene Übermittlungssperren behalten solange ihre Gültigkeit, bis sie widerrufen werden oder durch Wegzug oder Tod gegenstandslos geworden sind. Kosten werden im Zusammenhang mit der Eintragung von Übermittlungssperren nicht erhoben.         

    Im Zusammenhang mit der Datenweitergabe zum Zwecke der Direktwerbung und des Adresshandels besteht nach § 44 Abs. 3 Satz 2 BMG die Möglichkeit, eine generelle Einwilligungserklärung gegenüber der Meldebehörde abzugeben