Der Rat der Stadt Munster hat in seiner Sitzung am 20.06.2024 die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 74 "Munster-Nord" mit Örtlicher Bauvorschrift gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung sowie die dazugehörige Begründung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 74 "Munster-Nord" umfasst eine 3.372 m² große Fläche am Rehrhofer Weg nordöstlich der Kern-stadt im Siedlungsbereich Munster-Nord. Der Geltungsbereich ist im folgenden Kartenausschnitt unmaßstäblich dargestellt:
Ziel und Zweck der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gewerbliche Grundstücksnutzung nach Aufgabe der öffentlichen Nutzung der auf dem Grundstück befindlichen ehemaligen Sporthalle.
Der Satzungsbeschluss über die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 74 „Munster-Nord“ wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der Bebauungsplan wird zusammen mit der Begründung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Stadt Munster, Fachbereich 3, Heinrich-Peters-Platz 1, 29633 Munster, unbefristet bereitgehalten und kann von jedermann während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.
Gem. § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen gem. des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses schriftlich gegenüber der Stadt Munster unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemachten worden sind.
Gem. § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von den durch einen Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.
Munster, den 25.06.2024
Gez. Ulf-Marcus Grube
Bürgermeister