Grundsätzlich sind Berufssoldaten/innen und Soldaten/innen auf Zeit, die sich aus dienstlichen Gründen länger als 12 Monate in Munster aufhalten und eine Wohnung beziehen, meldepflichtig (§ 17 Bundesmeldegesetz- BMG). Als Wohnung im Sinne des Melderechtes gilt jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird (§ 20 BMG). Die Meldepflicht erstreckt sich somit auch auf Unterkünfte in der Kaserne.
Die Anmeldung ist innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Bürgerbüro) von dem Betroffenen selbst vorzunehmen (§ 17 Abs. 1 BMG).
Bei der Anmeldung wird unterschieden zwischen Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz:
- Das gilt für ledige, geschiedene, verwitwete oder getrennt lebende Soldaten/innen:
Als Hauptwohnung ist die Wohnung anzusehen, in welcher die Person sich vorwiegend aufhält ( § 21 BMG). Die vorwiegende Nutzung orientiert sich dabei an der Anzahl der Tage, die in dem Ort der jeweiligen Wohnung verbracht werden. Der Begriff „vorwiegend“ bedeutet dabei soviel wie „hauptsächlich“ oder „überwiegend“.Vorwiegend genutzte Wohnung ist daher die Wohnung, die die Person im Verhältnis zu einer (oder mehreren) anderen Wohnungen zeitlich tatsächlich am häufigsten benutzt (siehe Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 15.10.1991). Der Begriff "Lebensmittelpunkt" kommt hier nicht zum Zuge. Es besteht keine Wahlmöglichkeit für die/den Soldaten/in, welche von mehreren Wohnungen die Hauptwohnung ist. Jede weitere Wohnung im Inland ist als Nebenwohnung anzusehen.
- Das gilt für verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Soldaten/innen:
Hauptwohnung einer verheirateten oder einer eingetragene Lebenspartnerschaft führenden Person, die nicht dauernd getrennt vom Ehepartner/in oder Lebenspartner´/in lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner (§ § 22 Abs1 BMG). Bei Ihnen ist der Hauptwohnsitz dort, wo die Familie ihren Lebensmittelpunkt hat. Nebenwohnung ist jede andere Wohnung