Satzung
über die Entschädigungen für Ratsfrauen und Ratsherren, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtlich Tätige der Stadt Munster (Entschädigungssatzung)
Aufgrund der §§ 10, 44, 54 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NkomVG) in Fassung vom 17. Dezember 2010 hat der Rat der Stadt Munster am 08. Dezember 2016
folgende Satzung über die Entschädigungen für Ratsfrauen und Ratsherren, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtlich Tätige der Stadt Munster beschlossen:
§ 1
Ratsmitglieder
(1) Die Ratsfrauen und Ratsherren erhalten zum Ersatz der notwendigen Auslagen:
a) eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 € mtl.;
b) ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 € für die Teilnahme (als Mitglied oder hospitierendes Ratsmitglied) an einer Sitzung
- des Rates,
- des Verwaltungsausschusses,
- der Ausschüsse,
- der (durch Ratsbeschluss) gebildeten Arbeitskreise und Kommissionen,
- der Fraktionen.
Hospitierende Ratsmitglieder sind von einer Fraktion oder Gruppe vorab zu benennen und dürfen nicht gleichzeitig Mitglied oder Hospitant/in einer anderen Fraktion oder Gruppe im Rat der Stadt Munster sein.
(2) Ausschussmitglieder und Mitglieder der durch Ratsbeschluss gebildeten Arbeitskreise und Kommissionen, die keine Ratsfrauen und Ratsherren und nicht Bedienstete der Stadt Munster sind, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen, zu denen Sie als Mitglied geladen worden sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 €.
(3) Neben der Aufwandsentschädigung werden zur Erstattung der Fahrtkosten je Sitzung gezahlt für Teilnehmer/innen aus Bereich
a) Breloh-Dorf, Ilster-Dorf, Haus Ilster Alvern, Kohlenbissen, Dethlingen (3 - 6 km, mittlere Entfernung 4,5 km) 2,00 €,
b) Töpingen, Oerrel, Trauen, Kreutzen (6 - 10 km, mittlere Entfernung 8 km) 3,00 €.
(4) Ratsfrauen und Ratsherren und die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder sowie Mitglieder der durch Ratsbeschluss gebildeten Arbeitskreise und Kommissionen erhalten bei Dienstreisen außerhalb des Stadtgebietes, die vom Rat oder dem Verwaltungsausschuss angeordnet oder genehmigt sind Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz.
§ 2
Funktionsträgerinnen und Funktionsträger
(1) Neben den Leistungen nach § 1 werden monatlich nachträglich folgende Aufwandsentschädigungen gezahlt:
a. an den/die stellv. Bürgermeister/in 100,00 €,
b. an die übrigen Mitglieder des Verwaltungsausschusses (ausgenommen Wahlbeamte/innen) je 60,00 €.
(2) Neben den Leistungen nach § 1 und § 2 Abs. 1 erhalten die Fraktionsvorsitzenden eine monatliche Aufwandsentschädigung:
a. Grundbetrag 25,00 €,
b. für jedes Mitglied der Fraktion 5,00 €.
(3) Bestimmen Fraktionen, die sich zu einer Gruppe zusammengeschlossen haben, eine/n eigene/n Gruppenvorsitzende/n (Gruppensprecher/in), so erhält diese/r anstelle der Fraktionsvorsitzenden die Aufwandsentschädigung nach § 2 Abs. 2.
(4) Die Aufwandsentschädigungen nach § 2 Abs. 1 und 2 entfallen, wenn ein/e Berechtigte/r ununterbrochen länger als 3 Monate verhindert ist, seine/ihre Funktion auszuüben. Die Person, die die Funktion der verhinderten Person wahrnimmt, erhält nach Ablauf dieser Frist 75 % der entsprechenden Aufwandsentschädigung.
(5) Fraktionen und Gruppen erhalten im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung einschließlich ihrer Öffentlichkeitsarbeit in Angelegenheiten der Stadt eine Zuwendung von 30,00 € jährlich je Mitglied; sie wird am 1.3. des laufenden Jahres gezahlt. Nach § 57 Abs 3 der NKomVG i. V. m. § 19 Abs. 8 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Munster ist über die Verwendungder Zuwendungen im jeweiligen Haushaltsjahr ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der jeweils bis zum 31. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zuzuleiten ist.
§ 3
Verdienstausfall, Kinderbetreuung und Haushaltsführung
(1) Mitglieder des Rates, der Ausschüsse, Arbeitskreise und Kommissionen im Sinne des § 1 der Entschädigungssatzung haben auf Antrag für die Teilnahme an einerSitzung oder Fortbildungsveranstaltung (analog § 54 II NKomVG für bis zu fünf Tage pro Wahlperiode) einen Entschädigungsanspruch nach folgender Maßgabe:
a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts haben, wird das nachweislich ausgefallene Arbeitsentgelt einschließlich der darauf entfallenen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge, jedoch maximal 15,00 € je Stunde erstattet. Es werden Tätigkeiten innerhalb der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt. Bei mehreren Tätigkeiten wird das Arbeitsentgelt aus der Haupttätigkeit ersetzt.
b) Selbständige
Selbstständige haben Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Einkommensverlustes in Höhe von maximal 15,00 € je Stunde. Die Entschödigung wird für die Zeit innerhalb der üblichen Büro- oder Geschäftszeiten gewährt.
c) Kinderbetreuung
Soweit besondere Vorkehrungen für die Kinderbetreuung notwendig sind, wird hierfür auf Nachweis eine pauschalierte Entschädigung von 10,00 € je Stunde gewährt.
d)Haushaltsführung
Soweit kein Nachteil nach § 3 Abs. 1 a und 1 b geltend gemacht werden kann, wird als Ausgleich von besonderen Nachteilen bei der Haushaltsführung auf Nachweis eine pauschalierte Entschädigung von 10,00 € je Stunde gewährt. Die Entschädigung wird für die Zeit zwischen 7.00 und 18.00 Uhr gestattet.
(2) Jede angefangene Sitzungsstunde und jede angefangene Stunde im Rahmen einer Fortbildung (inkl. An- und Abreise) ist als volle Stunde anzurechnen. Pro Tag sind höchstens 8 Stunden zu berücksichtigen.
§ 4
Papierlose Gremienarbeit
(1) Ratsfrauen und Ratsherren können sich entsprechend der Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss und die Ratsausschüsse der Stadt Munster für eine papierlose Gremienarbeit entscheiden. Zu Beginn der Teilnahme an der papierlosen Gremienarbeit wird für die Dauer der aktuellen Legislaturperiode ein einmaliger Zuschuss (für ein mobiles Endgerät oder für eigene Druckkosten) in Höhe von 330,00 Euro pro Ratsmitglied gewährt.
(2) Bei Ausscheiden aus dem Rat vor Ende der aktuellen Legislaturperiode oder beim Widerruf der Entscheidung für papierlose Gremienarbeit während der aktuellen Legislaturperiodeist der Betrag anteilig (gerechnet an der Dauer von fünf Jahren) an die Stadt Munster zurück zuzahlen.
(3) Der Zuschuss wird anteilig für die Dauer der aktuellen Legislaturperiode gezahlt, wenn ein Ratsmitglied die Entscheidung für die Teilnahme an der papierlosen Gremienarbeit nach mehr als drei Monaten seit Beginn der aktuellen Legislaturperiode fällt.
§ 5
Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher
(1) Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher erhalten für ihre Tätigkeit im Ehrenbeamtenverhältnis eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt monatlich für Ortsvorsteher/in
in der Ortschaft Alvern 40,00 €,
in der Ortschaft Breloh 55,00 €,
in der Ortschaft Trauen 55,00 €,
in der Ortschaft Ilster 40,00 €,
in der Ortschaft Oerrel 55,00 €,
in der Ortschaft Töpingen 40,00 €.
(2) Die Ortsvorsteher/innen, die nicht Ratsmitglieder sind, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Rates daneben eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 €.
(3) Die Ortsvorsteher/innen erhalten bei angeordneten oder genehmigten Dienstreisen außerhalb des Stadtgebietes Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz.
(4) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 entfällt, wenn ein/e Ortsvorsteher/in ununterbrochen länger als drei Monate verhindert ist, seine/ihre Funktion auszuüben.
§6
Feuerwehr
(1)Für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Stadtbereich werden folgende Aufwandsentschädigungen und Fahrtkostenpauschalen gezahlt:
| Empfänger |
Aufw.Entsch.€/mtl. |
Fahrtkosten €/mtl. |
Gesamtbetrag €/mtl. |
| Stadtbrandmeister |
140 |
+ 0 |
= 140 |
| Stv. Stadtbrandmeister |
60 |
+ 10 |
= 70 |
| Ortsbrandmeister in Munster |
100 |
+ 10 |
= 110 |
| Ortsbrandmeister in Breloh |
50 |
+ 10 |
= 60 |
| Ortsbrandmeister in Oerrel |
50 |
+ 10 |
= 60 |
| Ortsbrandmeister in Trauen |
50 |
+ 10 |
= 60 |
| Ortsbrandmeister in Alvern/Ilster/Töpingen |
50 |
+ 10 |
= 60 |
| Stv. Ortsbrandmeister in Munster je |
55 |
+ 5 |
= 60 |
| Stv. Ortsbrandmeister in Breloh |
25 |
+ 5 |
= 30 |
| Stv. Ortsbrandmeister in Oerrel |
25 |
+ 5 |
= 30 |
| Stv. Ortsbrandmeister in Trauen |
25 |
+ 5 |
= 30 |
| Stv. Ortsbrandmeister in Alvern/Ilster/Töpingen |
25 |
+ 5 |
= 30 |
| Sicherheitsbeauftragter (Gesamtstadtwehr) |
25 |
+ 0 |
= 25 |
| Gerätewart in Munster |
210 |
+ 0 |
= 210 |
| Stv. Gerätewart in Munster |
78 |
+ 0 |
= 78 |
| Gerätewart in Breloh |
20 |
+ 0 |
= 20 |
| Gerätewart in Oerrel |
25 |
+ 0 |
= 25 |
| Gerätewart in Trauen |
20 |
+ 0 |
= 20 |
| Gerätewart in Alvern/Ilster/Töpingen |
25 |
+ 5 |
= 30 |
| Atemschutzgerätewart in Munster |
110 |
+ 0 |
= 110 |
| Stv. Atemschutzgerätewart in Munster |
55 |
+ 0 |
= 55 |
| Stadtjugendfeuerwehrwart |
25 |
+ 5 |
= 30 |
| Jugendwart in Munster |
25 |
+ 5 |
= 30 |
| Jugendwart in Breloh |
25 |
+ 5 |
= 30 |
| Jugendwart in Oerrel |
25 |
+ 5 |
= 30 |
Damit sind alle Aufwendungen, die aus der Tätigkeit erwachsen, abgegolten mit Ausnahme § 5 Abs. 3 und 5.
(2) Ist der/die Empfänger/in einer Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 ununterbrochen länger als 3 Monate verhindert, seine/ihre Funktion wahrzunehmen, fällt die Aufwandsentschädigung entsprechend weg. Die Person, die die Funktion der verhinderten Person wahrnimmt, erhält nach Ablauf der genannten Frist 75% der entsprechenden Aufwandsentschädigung; die sonst nach Abs. 1 zustehende Aufwandsentschädigung wird angerechnet.
(3) Bei Dienstreisen außerhalb des Stadtgebietes, die von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister angeordnet oder genehmigt sind, erhalten die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz.
(4) Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr wird in Fällen außergewöhnlicher Belastung und bei Einsätzen, angeordneten Übungen und Lehrgängen neben der Aufwandsentschädigung der nachgewiesene Verdienstausfall entsprechend dem Nds. Brandschutzgesetz (NBrandSchG) gewährt.
Der Höchstbetrag nach § 12 Abs. 5 NBrandSchG wird auf 15,00 € je Stunde, höchstens 120,00 € je Tag, und nach Abs. 6 auf 15,00 € festgesetzt.
§ 7
Sonstige
(1) Es erhalten eine Aufwandsentschädigung:
a. die Gleichstellungsbeauftragte von 260,00 €/mtl,
b. der/die Beauftragte für Städtepartnerschaft von 40,00 €/mtl.
(2) Mit der Aufwandsentschädigung sind alle Aufwendungen abgegolten, die aus der ehrenamtlichen Tätigkeit erwachsen.
(3) Die ehrenamtlich Tätigen erhalten bei angeordneten oder genehmigten Dienstreisen Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz.
(4) Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 1 fällt weg, wenn die/der Berechtigte ununterbrochen länger als 3 Monate verhindert ist, ihre/seine Funktion wahrzunehmen.
§ 8
Zahlungen
(1) Monatlich im Voraus werden die Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, Gleichstellungsbeauftragte und Beauftragte/n für Städtepartnerschaft nach § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 gezahlt.
(2) Monatlich nachträglich werden für die Mitglieder des Rates, Ausschüsse, Arbeitskreise und Kommissionen im Sinne des § 1 der Entschädigungssatzung
a) die Aufwandsentschädigungen nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1,
b) das Sitzungsgeld nach § 1 Abs. 1 Buchst. b, § 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 2,
c) die Erstattung der Fahrtkosten nach § 1 Abs. 3 gezahlt (unabhängig vom Beginn und Ende des Mandats im laufenden Monat).
(3) Eine Aufwandsen tschädigung nach § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 4 (ununterbrochene Verhinderung des Empfangsberechtigten für länger als 3 Monate) wird gewährt oder fällt weg vom 01. des auf den Ablauf der Frist folgenden Monats.
§ 9
In Kraft treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
(2) Mit demselben Zeitpunkt tritt die Entschädigungssatzung vom 08.12.2011 außer Kraft.
Munster, den
Christina Fleckenstein (L.S.)
Bürgermeisterin