Hauptsatzung
der Stadt Munster
Aufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Stadt Munster in seiner Sitzung am 08. Dezember 2016 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Bezeichnung, Name
Die Gemeinde führt die Bezeichnung und den Namen „Stadt Munster“.
§ 2
Wappen, Flagge, Dienstsiegel
(1) Das Wappen der Stadt Munster zeigt auf Silber unter blauem Schildhaupt, das mit einem liegenden, silbernen Schwert belegt ist, einen nach rechts gewendeten, feuerspeienden, rotbewehrten, blauen Drachen.
(2) Die Stadt führt eine Flagge in den Farben Blau-Weiß; in ihrer Mitte kann sich das Wappen der Stadt befinden.
(3) Die Verwendung des Stadtwappens, der Stadtflagge mit Wappen und des Stadtnamens zu nichtbehördlichen Werbezwecken ist nur mit Genehmigung der Stadt zulässig.
(4) Das Dienstsiegel enthält das Wappen und die Umschrift „STADT MUNSTER“. Ein Muster des Dienstsiegels ist dieser Hauptsatzung in Abdruck beigefügt.
§ 3
Ratszuständigkeit
Der Beschlussfassung des Rates bedürfen
a) Rechtsgeschäfte i.S.d. § 58 Abs 1 Nr. 14 NkomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 2.500 € übersteigt.
b) Verträge i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 20 NkomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 1.500 € übersteigt, soweit diese nicht aufgrund einer förmlichen Ausschreibung abgeschlossen werden.
§ 4
Ortsvorsteherin / Ortsvorsteher
(1) Die Stadtteile, bestehend aus den früheren Gemeinden
a) Alvern,
b) Breloh,
c) Ilster,
d) Oerrel,
e) Töpingen,
f) Trauen,
bilden je eine Ortschaft mit Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher.
Soweit Belange der jeweiligen Ortschaft betroffen sind, nehmen die Ortsvorsteherinnen/die Ortsvorsteher an den Beratungen im Rat, im Verwaltungsausschuss und in den übrigen Ratsausschüssen teil.
(2) Die Ortsvorsteherin/der Ortsvorsteher erfüllen die folgenden Hilfsfunktionen für die Stadtverwaltung:
1. Mitwirkung bei Zählungen und Statistiken,
2. Aufgaben, die eine Kenntnis der örtlichen Verhältnisse erfordern.
§ 5
Beamtinnen und Beamte auf Zeit
(1) Außer der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister wird die allgemeine Vertreterin/der allgemeine Vertreter als Erste Stadträtin/Erster Stadtrat in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
§ 6
Verwaltungsausschuss
Dem Verwaltungsausschuss gehört neben der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister, den Beigeordneten und den Mitgliedern nach § 74 Abs. 1 Nr. 3 NkomVG die allgemeine Vertreterin/der allgemeine Vertreter als Erste Stadträtin/Erster Stadtrat mit beratender Stimme an.
§ 7
Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 81 Abs. 2 NKomVG
(1) Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten zwei ehrenamtliche Vertreterinnen/ Vertreter der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung der Stadt, bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten.
(2) Der Rat beschließt über die Reihenfolge der Vertretung, sofern eine solche bestehen soll. Soll eine Reihenfolge bestehen, so führen die Vertreterinnen und Vertreter die Bezeichnung stellvertretende Bürgermeisterin/ stellvertretender Bürgermeister mit einem Zusatz aus dem sich die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis ergibt.
§ 8
Anregungen und Beschwerden
(1) Werden Anregungen oder Beschwerden im Sinne des § 34 NKomVG von mehreren Personen bei der Stadt gemeinschaftlich eingereicht, so haben sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber der Stadt vertritt. Bei mehr als fünf Antragstellerinnen/Antragstellern können bis zu zwei Vertreterinnen/Vertreter benannt werden.
(2) Die Beratung kann zurückgestellt werden, solange den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entsprochen ist.
(3) Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheiten der Stadt Munster zum Gegenstand haben, sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister ohne Beratung den Antragstellerinnen oder Antragstellern mit Begründung zurückzugeben. Dies gilt auch für Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Absichten usw.).
(4) Anregungen oder Beschwerden, die ein gesetzeswidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss ohne Beratung zurückzuweisen.
(5) Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält.
(6) Die Erledigung der Anregungen oder Beschwerden wird dem Verwaltungsausschuss übertragen, sofern für die Angelegenheiten nicht der Rat gem. § 58 Abs. 1 NKomVG ausschließlich zuständig ist. Der Rat und der Verwaltungsausschuss können Anregungen oder Beschwerden zur Mitberatung an die zuständigen Fachausschüsse überweisen.
§ 9
Bekanntmachungen
(1) Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen1 werden im Internet unter der Adresse http://www.munster.de verkündet bzw. bekannt gemacht. Auf die Bereitstellung im Internet ist in der Böhme-Zeitung nachrichtlich hinzuweisen.
(2) Ortsübliche Bekanntmachungen2 erfolgen in der Böhme-Zeitung, Heide-Kurier oder im Internet3 unter der Adresse www.munster.de. Auf die Bereitstellung im Internet ist in der Böhme-Zeitung nachrichtlich hinzuweisen.
§ 10
Einwohnerversammlungen
Bei Bedarf unterrichtet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die Einwohnerrinnen und Einwohner durch Einwohnerversammlungen für die ganze Stadt oder für Teile des Stadtgebietes oder für Ortschaften. Zeit, Ort und Gegenstand der Einwohnerversammlungen sind mindestens eine Woche vor der Veranstaltung öffentlich bekanntzumachen.
§ 11
Film- und Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzungen des Rates
(1) In öffentlichen Sitzungen des Rates dürfen Vertreterinnen und Vertreter der Medien sowie die Verwaltung Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Veröffentlichung anfertigen. Die Anfertigung der Aufnahmen ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden vor dem Beginn der Sitzung anzuzeigen. Sie oder er hat die Mitglieder des Rates zu Beginn der Sitzung darüber zu informieren.
(2) Ratsfrauen und Ratsherren können verlangen, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages oder die Veröffentlichung der Aufnahme unterbleibt. Das Verlangen ist gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden geltend zu machen und im Protokoll zu dokumentieren. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat im Rahmen seiner Ordnungsgewalt (§ 63 NKomVG) dafür Sorge zur tragen, dass die Aufnahmen unterbleiben.
(3) Film- und Tonaufnahmen von anderen Personen als den Mitgliedern des Rates, insbesondere von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie von Beschäftigten der Stadt / Gemeinde / Samtgemeinde, sind nur zulässig, wenn diese Personen eingewilligt haben.
(4) Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung des Protokolls bleibt davon unberührt.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Munster vom 08. Dezember 2011 außer Kraft.
Munster, den
gez. Christina Fleckenstein (L.S.)
Bürgermeisterin
Verkündet am
1Öffentliche Bekanntmachungen beziehen sich auf Satzungen, Verordnungen, Pläne nach BauBG, Jahresabschlüsse u.ä.
2Ortsübliche Bekanntmachungen beziehen sich nur auf stattfindende öffentliche Gremiensitzungen (Ort, Zeit, TO der Sitzungen)
3Das MI rät zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer Veröffentlichung der ortsüblichen Bekanntmachungen ausschließlich im Internet ab, da diese Bekanntmachungsweise zu abrupt mit der bisherigen Vorgehensweise bricht. Es wird empfohlen, bis zum Vorliegen einer Rechtsprechung die ortsüblichen Bekanntmachungen in der Böhme-Zeitung zu veröffentlichen.