Bei Scheidungen gilt das Zerrüttungsprinzip. Danach kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.
Die Ehe ist dann gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Dies wird unwiderlegbar vermutet, wenn
- die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen bzw. der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt,
- die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben
Außerdem kann das Gericht die Ehe unabhängig von der Dauer der Trennung scheiden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller oder die Antragstellerin aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Ehegatten müssen sich im Scheidungsverfahren von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin vertreten lassen, d. h. sie müssen auch den Scheidungsantrag auf diesem Weg einreichen.
Wenn ein Ehegatte im Rahmen des Scheidungsverfahrens keine eigenen Anträge stellen möchte, kann er der Scheidung zustimmen, ohne dafür einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu beauftragen.
Informationen zum Thema finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministerium der Justiz.
Bundesministerium der Justiz