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Sozialhilfe

Stadt Munster - Fachgruppe 22 - Soziales

Postanschrift:
Heinrich-Peters-Platz 1
29633 Munster

Leistungsbeschreibung

Durch Unfall, Krankheit, Tod des Partners, Arbeitslosigkeit oder zu geringes Einkommen kann jeder in Not geraten. Dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe erhalten.

Die Sozialhilfe ist kein Almosen, sondern ein gesetzlich garantiertes Recht. Das gilt allerdings nur, wenn sich der Betroffene nicht selbst helfen kann und ihm auch kein anderer hilft. Dabei spielt es keine Rolle, wodurch er in Not geraten ist.

Sozialhilfe gibt es in verschiedenen Formen:

  • in Form von Geld, und zwar sowohl als laufende monatliche Zahlung als auch als einmalige Leistung,
  • als Sachleistung,
  • als persönliche Hilfe, etwa bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes,
  • durch Beratung und Betreuung der Hilfesuchenden.

Gewährt wird die Sozialhilfe von örtlichen sowie überörtlichen Trägern der Sozialhilfe.

Die Sozialhilfeansprüche gliedern sich in sechs Unterbereiche:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfen zur Gesundheit
  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Hilfe in anderen Lebenslagen

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Hilfen setzen – mit Ausnahme der antragsabhängigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – grundsätzlich taggenau mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens beim Sozialhilfeträger ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Übrigen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsbehelf

Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

Anschrift

Öffnungszeiten

Telefonisch, per E-Mail und nach vorheriger Terminabsprache:
Montag........... 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:30 Uhr
Dienstag......... 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:30 Uhr
Mittwoch........ 08:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag.... 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:30 Uhr
Freitag............ 08:30 – 13:00 Uhr

Ansprechperson

Irina Hein
Abteilung: Fachgruppe 22 - Soziales
Raum: 0.06
Nachnamenzuständigkeit für:ALG II A - Bel, Wohngeld A - G
Telefon
05192 130-2205
Fax
05192 130-982205
Redecker
Abteilung: Fachgruppe 22 - Soziales
Raum: 0.16
Nachnamenzuständigkeit für:ALG II T - Wa, Sozialhilfe A - Z
Telefon
05192 130-2211
Fax
05192 130-982211
Steinmüller
Abteilung: Fachgruppe 22 - Soziales
Raum: 0.19
Nachnamenzuständigkeit für:ALG II Sae - Sg, Sozialhilfe A - Z
Telefon
05192 130-2201
Fax
05192 130-982201
Stoll
Abteilung: Fachgruppe 22 - Soziales
Raum: 0.18
Nachnamenzuständigkeit für:ALG II Sh - Sz, Sozialhilfe A - Z
Telefon
05192 130-2206
Fax
05192 130-982206
Werlich
Abteilung: Fachgruppe 22 - Soziales
Raum: 0.17
Nachnamenzuständigkeit für:ALG II Wb - Z, Sozialhilfe A - Z
Telefon
05192 130-2209
Fax
05192 130-982209

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