In Deutschland besteht Bestattungspflicht (§ 8 Abs. 3 Niedersächsisches Bestattungsgesetz (BestattG)). Angehörige der verstorbenen Person müssen gemäß der gesetzlich geregelten Reihenfolge für die Bestattung sorgen. Die Kosten dafür müssen vorrangig die Erben, an zweiter Stelle unterhaltspflichtige bzw. sonstige angehörige Person tragen. Entstandene Kosten können die Bestattungspflichtigen ggf. von den Erbinnen, Erben oder sonstigen Zahlungspflichtigen einfordern.
Gemäß § 98 Abs. 3 SGB XII ist in den Fällen des § 74 SGB XII der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete. In anderen Fällen, also auch in Fällen verstorbener Leistungsempfänger nach SGB II und AsylbLG, ist jedoch der Sterbeortträger zuständig.
Das Sozialamt übernimmt die erforderlichen Kosten einer Bestattung, soweit es der/dem Bestattungspflichtigen als gesetzlich verpflichteter Person - abhängig von ihrem Einkommen und Vermögen - nicht zugemutet werden kann. Es übernimmt die Kosten für eine einfache ortsübliche Bestattung gem. § 74 SGB XII.