Die Grundsicherung für Arbeitsuchende („Bürgergeld“) soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten stärken. Sie soll dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Außerdem soll sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können.
Anspruchsberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger, die ihren Lebensunterhalt, ihre Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (insbesondere unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, Eltern, Ehe- und Lebenspartner, Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften) nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen (insbesondere Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern) erhalten.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II, mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebende nicht erwerbsfähige Personen erhalten Sozialgeld, sofern sie nicht Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - haben.
Sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind, besteht ergänzend Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach § 28 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II).
Auch Personen, die erwerbstätig sind, deren Einkommen aber nicht existenzsichernd ist, erhalten (aufstockende) Leistungen nach dem SGB II. Gleiches gilt für hilfebedürftige Personen, die Arbeitslosengeld I erhalten.
Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, prüft die/der Sachbearbeiter/in.
Die Leistung setzt sich wie folgt zusammen:
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (zuständig ist hierfür der Landkreis Heidekreis)
- Arbeitslosengeld II
- Regelleistung
- Kosten für die Unterkunft und Heizung
- Leistungen für Mehrbedarfe
- Einmalige Beihilfen
- Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
- Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
Hinweise:
Eine Leistungsgewährung erfolgt gegebenenfalls ab Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Eine rückwirkende Gewährung (Nachzahlung) für Zeiten vor dem Monat der Antragstellung ist nicht möglich.