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Erkenntnisse aus der Zuverlässigkeitsprüfung Bescheinigung

Stadt Munster - Fachgruppe 21 - Gewerbe

Postanschrift:
Heinrich-Peters-Platz 1
29633 Munster

Leistungsbeschreibung

Geben Gaststättengewerbetreibende in der Anzeige an, dass in Ausübung ihrer Tätigkeit alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, ist die zuständige Stelle verpflichtet, unverzüglich die Zuverlässigkeit derselben zu überprüfen.

Auf Verlangen bescheinigt die zuständige Stelle die Erkenntnisse aus der Zuverlässigkeitsüberprüfung.

Verfahrensablauf

  • Wenden Sie sich an die Behörde, die Ihre Zuverlässigkeit im Rahmen des Anzeigeverfahrens eines Gaststättenbetriebes geprüft hat und bitten Sie diese um Bescheinigung der daraus gewonnenen Erkenntnisse.
  • Die Erkenntnisse werden Ihnen schriftlich bescheinigt.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Fachgruppe Ordnung der Stadt Munster.

Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Gemeinde, der die Aufnahme von Alkoholausschank im Rahmen eines Gaststättenbetriebes angezeigt wurde.

Voraussetzungen

Die Gaststättenbehörde hat eine Überprüfung der Zuverlässigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 NGastG durchgeführt. 

§ 3 Absatz 1 Satz 1 NGastG

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • Vertretungsvollmacht der gesetzlichen Vertreter

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.8.3 an.

Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG) befristet die Möglichkeit die in Rede stehende Bescheinigung zu beantragen nicht. Es enthält auch keine Regelung dazu, wie lange eine solche Bescheinigung Gültigkeit behält. Der Vollzug des Gesetzes und der Umgang mit diesen Bescheinigungen hat sich am Gesetzeszweck des Niedersächsischen Gaststättengesetzes (NGastG) zu orientieren. Dies ist u.a. das Anliegen um Entbürokratisierung einerseits und das Interesse, den Ausschank alkoholischer Getränke nur für persönlich zuverlässige Gewerbetreibende zuzulassen, andererseits.

Es ist empfehlenswert, die vorstehend genannte Bescheinigung möglichst zeitnah zu der zugrunde liegenden Zuverlässigkeitsprüfung zu beantragen.

Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG)

Bearbeitungsdauer

Circa 14 Tage

Anträge / Formulare

Der Antrag auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung kann formlos gestellt werden.

Rechtsbehelf

Lehnt die zuständige Gaststättenbehörde die Bescheinigung der Erkenntnisse aus der Zuverlässigkeitsüberprüfung ab, können Sie beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Klage einreichen.

Was sollte ich noch wissen?

Die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit erfolgt in der Regel durch Heranziehung des polizeilichen Führungszeugnisses nach dem Bundeszentralregistergesetz und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach der Gewerbeordnung. Die Bescheinigung beschränkt sich auf die Wiedergabe der darin enthaltenen Erkenntnisse. Enthalten die Registerauszüge bestenfalls keine Erkenntnisse, so wird dieses bescheinigt. Anderenfalls werden auf Verlangen die entsprechenden Einträge bescheinigt. Das macht den Rechtscharakter der Bescheinigung deutlich. Es handelt sich nicht um einen Verwaltungsakt. Es handelt sich um ein Instrument des Erkenntnistransfers und dient in erster Linie als Erkenntniszugang für Anliegen nach dem Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG) für spätere Verfahren oder gaststättenrechtlichen Verfahren gegenüber anderen Kommunen in Niedersachsen.

Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Anschrift

Öffnungszeiten

Montag 8.30 - 12.00 und 14.00 - 16.30
Dienstag 8.30 - 12.00 und 14.00 - 16.30
Mittwoch 8.30 - 12.00
Donnerstag 8.30 - 12.00 und 14.00 - 16.30
Freitag 8.30 - 13.00

Ansprechperson

Julia Böhm
Abteilung: Fachgruppe 21 - Bürgerbüro
Raum: 0.09
Telefon
05192 130-2109
Fax
05192 130-982112
Friederike Cohrs
Abteilung: Fachgruppe 21 - Bürgerbüro
Raum: 0.09
Telefon
05192 130-2109
Susanne Fischer
Abteilung: Fachgruppe 21 - Bürgerbüro
Raum: 0.09
Telefon
05192 130-2109
Fax
05192 130-982114
Sara-Therese Köhler
Abteilung: Fachgruppe 21 - Bürgerbüro
Raum: 0.09
Telefon
05192 130-2109
Anja Kupitz
Abteilung: Fachgruppe 21 - Bürgerbüro
Raum: 0.09
Telefon
05192 130-2109
Fax
05192 130-982111
Violetta Uhrich
Abteilung: Fachgruppe 21 - Bürgerbüro
Raum: 0.09
Telefon
05192 130-2109
Fax
05192 130-982114

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