Wird bei einer juristischen Person, die ein Gaststättengewerbe betreibt, eine andere Person zur Vertretung berufen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen.
- Sie müssen der Behörde, der Sie Ihr Gaststättengewerbe angezeigt haben, mitteilen, dass ein Wechsel in der Vertretungsberechtigung stattgefunden hat.
- Dazu verwenden Sie das vorgeschriebene Anzeigeformular und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
Die Zuständigkeit liegt bei der Fachgruppe Ordnung der Stadt Munster.
Die Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich das Gaststättengewerbe ausgeübt wird.
Es fallen Gebühren nach Tarifnummer 40.8.1 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeiner Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.
Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Die Anzeige ist unverzüglich – ohne schuldhaftes Zögern – zu erstatten.
Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang der erforderlichen Unterlagen.
§§ 2 ff. Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)
Die Anzeige kann formlos erstattet werden.
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung