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Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen beantragen

Stadt Munster - Fachgruppe 21 - Gewerbe

Postanschrift:
Heinrich-Peters-Platz 1
29633 Munster

Leistungsbeschreibung

Die Reisegewerbekartenpflicht entfällt, wenn für das Feilbieten von Waren auf einer Veranstaltung (zu besonderem Anlass) eine Erlaubnis erteilt worden ist. Die Art der angebotenen Waren soll in einem gewissen Zusammenhang zur anlassgebenden Veranstaltung stehen. Die Erteilung der Erlaubnis steht im Ermessen der zuständigen Stelle. Sie ist für einen bestimmten Ort und i.d.R. für eine bestimmte Veranstaltung sowie befristet und schriftlich zu erteilen. Sie kann auch von der veranstaltenden Person mit Wirkung für die Anbieterin/den Anbieter beantragt werden und gilt für die gewerbetreibende Person sowie für die bei ihr Beschäftigten.

Teaser

Sie möchten zu einem besonderen Anlass, etwa zu einem öffentlichen Fest, einer Messe oder einem Markt Waren zum Sofortverkauf anbieten? Wenn Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle haben, benötigen Sie keine Reisegewerbekarte.

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen die Erlaubnis formlos zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
  • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen per E-Mail oder per Postmitgeteilt.
     

Voraussetzungen

  • Sie möchten Waren (keine Dienstleistungen) auf einer bestimmten Veranstaltung oder zu einem bestimmten Anlass anbieten.
  • Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein (verboten sind zum Beispiel Edelmetalle, Edelsteine, Alkohol – mit bestimmten Ausnahmen)
  • Sie bieten die Waren auf der Veranstaltung selbst, zumindest aber am Rande der betreffenden Veranstaltung an. Es muss also ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu der Veranstaltung bestehen (zum Beispiel auf dem Vorplatz oder den Zufahrtstraßen).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ggf. Personalausweis oder Reisepass

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.2 an.

Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Bearbeitungsdauer

-    Formular: nein

-    Schriftform erforderlich: nein

-    Onlineverfahren möglich: ja

-    Persönliches Erscheinen nötig: nein

Anträge / Formulare

  • Schriftform erforderlich: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?

Diese Erlaubnis ersetzt nicht eine Ausnahmegenehmigung, die z. B. eine Sondernutzung nach dem Straßenrecht vorschreibt oder andere Erlaubnisse.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Anschrift

Öffnungszeiten

Montag 8.30 - 12.00 und 14.00 - 16.30
Dienstag 8.30 - 12.00 und 14.00 - 16.30
Mittwoch 8.30 - 12.00
Donnerstag 8.30 - 12.00 und 14.00 - 16.30
Freitag 8.30 - 13.00

Ansprechperson

Waltraud Isernhagen
Abteilung: Fachgruppe 21 - Gewerbe
Raum: 1.20
Telefon
05192 130-2102
Fax
05192 130-982102

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