alles rund um Bürgerdienste
der Stadt Munster
Die Reisegewerbekartenpflicht entfällt, wenn für das Feilbieten von Waren auf einer Veranstaltung (zu besonderem Anlass) eine Erlaubnis erteilt worden ist. Die Art der angebotenen Waren soll in einem gewissen Zusammenhang zur anlassgebenden Veranstaltung stehen. Die Erteilung der Erlaubnis steht im Ermessen der zuständigen Stelle. Sie ist für einen bestimmten Ort und i.d.R. für eine bestimmte Veranstaltung sowie befristet und schriftlich zu erteilen. Sie kann auch von der veranstaltenden Person mit Wirkung für die Anbieterin/den Anbieter beantragt werden und gilt für die gewerbetreibende Person sowie für die bei ihr Beschäftigten.
Sie möchten zu einem besonderen Anlass, etwa zu einem öffentlichen Fest, einer Messe oder einem Markt Waren zum Sofortverkauf anbieten? Wenn Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle haben, benötigen Sie keine Reisegewerbekarte.
Zuständig sind die Gemeinden.
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.2 an.
Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
- Formular: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
§ 55a Absatz 1 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Diese Erlaubnis ersetzt nicht eine Ausnahmegenehmigung, die z. B. eine Sondernutzung nach dem Straßenrecht vorschreibt oder andere Erlaubnisse.
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung