Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.
Das Standesamt teilt den Kirchenaustritt der zuständigen Kirchengemeinde und der zuständigen Meldebehörde mit. Die Meldebehörde übermittelt das Austrittsdatum an die Finanzverwaltung. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.