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Vaterschaftsanerkennung

Stadt Munster - Fachgruppe 21 - Standesamt

Postanschrift:
Heinrich-Peters-Platz 1
29633 Munster

Leistungsbeschreibung

Vater eines Kindes ist rechtlich gesehen der Mann,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet ist,
  • oder, wenn die Mutter nicht verheiratet ist, der Mann
    • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
    • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Für die Anerkennung der Vaterschaft ist eine bestimmte Form (öffentlich beurkundet) vorgeschrieben. Die Vaterschaft kann schon vor der Geburt anerkannt werden. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Auch für die Zustimmung ist die öffentlich beurkundete Form vorgeschrieben.

Ob die Eltern Ihre Erklärungen am gleichen Tag oder zu verschiedenen Terminen abgeben möchten, können sie selbst entscheiden.

Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung schon vor der Beurkundung der Geburt durch das Standesamt vor, wird der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenbuch eingetragen. Bei einer späteren Anerkennung wird das Geburtenbuch nachträglich ergänzt.

Die Vaterschaftsanerkennung kann nur dann wirksam werden,

  • wenn die Mutter nicht verheiratet ist oder
  • wenn die Mutter noch verheiratet ist, aber bei der Geburt des Kindes bereits ein Scheidungsverfahren bei Gericht eingereicht ist. In diesem Fall muss auch der bisherige Ehemann der Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann in einer öffentlichen Urkunde zustimmen.
    • Nähere Informationen zu diesem komplizierten Thema erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Teaser

  • Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses von Standesbeamt*innen in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren öffentlich beurkundet werden.

Verfahrensablauf

Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.

  • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
  • Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
  • Insbesondere geprüft:
  • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
  • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
  • Etwaige frühere Statusfeststellungen
  • Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
  • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Voraussetzungen

  • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
  • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
  • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
  • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
  • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
  • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
  • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
  • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
  • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
  • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
  • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
  • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
  • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
  • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)

Welche Gebühren fallen an?

Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärungen beim Standesamt
Gebühr: gebührenfrei

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

Bearbeitungsdauer

  • Einzelfallabhängig

Rechtsgrundlage

  • § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
  • §1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB

Anträge / Formulare

beim Standesamt

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Anfechtung
  • Feststellungsverfahren

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Anschrift

Öffnungszeiten

Montag 08.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.30 Uhr
Dienstag 08.30 - 12.00 Uhr
Mittwoch 08.30 - 12.00 Uhr
Donnerstag 08.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.30 Uhr
Freitag 08.30 - 13.00 Uhr

Ansprechperson

Sabrina Lauer
Abteilung: Fachgruppe 21 - Standesamt
Raum: 0.13
Telefon
05192 130-2105
Fax
05192 130-982105

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