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Erstzulassung eines Fahrzeugs (Neuzulassung) beantragen

Stadt Munster - Fachgruppe 21 - Bürgerbüro

Postanschrift:
Heinrich-Peters-Platz 1
29633 Munster

Leistungsbeschreibung

Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.

Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EG-Betriebserlaubnis müssen Sie die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen. Die Vorführung des Kraftfahrzeugs ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich.

Teaser

Möchten Sie ein neues Fahrzeug erstmals im Straßenverkehr nutzen, benötigen Sie eine Erstzulassung.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.

Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Die erstmalige Zulassung eines neuen Kraftfahrzeuges in Munster kann  nur erfolgen, wenn bereits eine deutsche Zulassungsbescheinigung II (Kfz-Brief) vorliegt bzw. bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen die Betriebserlaubnis.

Voraussetzungen

  • Sie haben ein neues Fahrzeug, welches bisher noch nicht zugelassen wurde.
  • Der gewöhnliche Standort dieses Fahrzeugs befindet sich in der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie haben keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 30 EUR.
  • Sie haben keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.

Spezielle Hinweise - Voraussetzungen

Bei nach dem Kauf vorgenommenen Änderungen am Fahrzeug, die abnahmepflichtig sind (z. B. Alu-Felgen, Spoiler, Standheizung etc.), benötigen Sie für die Zulassung des Kraftfahrzeugs die vorherige Abnahme durch eine amtlich anerkannte sachverständige Person (z. B. TÜV-Gutachterin/TÜV-Gutachter).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate
    • Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt
  • Datenbestätigung im Original nach § 2 Absatz 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 FZV
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
    • Alternativ:
      • eine Bescheinigung, wonach das Hauptzollamt auf die Einzugsermächtigung verzichtet oder
      • der Nachweis der Steuerbefreiung
  • Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs. Der Vordruck ist bei der zuständigen Stelle erhältlich.

bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

  • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

bei Firmen zusätzlich:

  • Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister
  • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht

bei Vereinen zusätzlich:

  • Vereinsregisterauszug
  • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht

bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:

  • Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
  • deren Ausweise

bei eingeführten Fahrzeugen zusätzlich:

  • EU-Übereinstimmungsbescheinigung über die erteilte Typgenehmigung (Certificate of Conformity = COC) oder Datenbestätigung
  • den Kaufvertrag/die Rechnung
  • Verzollungsnachweis (nicht erforderlich bei EG-Ländern)

§ 2 Absatz 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort. 

Rechtsbehelf

Bei Ablehnung der Zulassung i.d.R. Widerspruch

§ 58 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Was sollte ich noch wissen?

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies, je nach Angebot der zuständigen Stelle, schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.

Weitere Informationen für die Reservierung eines Wunschkennzeichens enthält die Leistung „Kraftfahrzeugkennzeichen Reservierung Wunschkennzeichen“.

Fachlich freigegeben am

08.05.2024

Anschrift

Öffnungszeiten

Montag 8:30 - 16:30 Uhr
Dienstag 8:30 - 12:00 Uhr
Mittwoch 8:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 - 18:00 Uhr
Freitag 8:30 - 13:00 Uhr

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