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Zulassung für 100km/h für Kraftfahrzeuge mit Anhängern (Kombinationen)

Stadt Munster - Fachgruppe 21 - Bürgerbüro

Postanschrift:
Heinrich-Peters-Platz 1
29633 Munster

Leistungsbeschreibung

Die Zulassung für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen ist möglich für

  • Personenkraftwägen mit Anhänger
  • mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen mit Anhänger
  • Omnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen mit Anhänger

Teaser

Zulassung für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen ist für Fahrzeuge mit Anhänger (Kombinationen) auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.

Verfahrensablauf

Der Anhänger ist zunächst bei einer amtlich anerkannten Sachverständigen Person beziehungsweise einer entsprechenden Stelle wie zum Beispiel TÜV, Dekra oder GTÜ vorzuführen. Dort wird geprüft, ob Ihr Anhänger die technischen Voraussetzungen für diese Geschwindigkeit erfüllt. Ist dies der Fall, erhalten Sie eine Bestätigung für die zuständige Stelle. Die Vorsprache kann persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.

Bevor Sie bei der sachverständigen Person vorsprechen, wenden Sie sich bitte an den Hersteller Ihres Anhängers. Eventuell ist eine Zulassung für 100 km/h bereits vorhanden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder der Stadt Munster.

Dabei ist der Hauptwohnsitz im Landkreis Heidekreis entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung im Landkreis Heidekreis.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Zulassungsbescheinigung Teil I des Anhängers
  • Gutachten einer amtlich anerkannten Sachverständigen Person (zum Beispiel TÜV, Dekra, GTÜ) über die Erfüllung der technischen Voraussetzungen oder
  • Bestätigung des Herstellers
  • ggf. Vorlage der alten Fahrzeugpapiere (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein)
  • gültiger Tüv-Bericht

Bei Vertretung durch eine bevollmächtigte Person sind zusätzlich vorzulegen:

  • Vollmacht und gültiger Personalausweis oder Pass der vollmachtgebenden und der bevollmächtigten Person

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsbehelf

Als Rechtsmittel ist in der Regel die Erhebung einer Klage vorgesehen.

§ 58 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Fachlich freigegeben am

09.02.2021

Anschrift

Öffnungszeiten

Montag 8:30 - 16:30 Uhr
Dienstag 8:30 - 12:00 Uhr
Mittwoch 8:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 - 18:00 Uhr
Freitag 8:30 - 13:00 Uhr

Ansprechperson

Julia Böhm
Abteilung: Fachgruppe 21 - Bürgerbüro
Raum: 0.09
Telefon
05192 130-2109
Fax
05192 130-982112
Friederike Cohrs
Abteilung: Fachgruppe 21 - Bürgerbüro
Raum: 0.09
Telefon
05192 130-2109
Susanne Fischer
Abteilung: Fachgruppe 21 - Bürgerbüro
Raum: 0.09
Telefon
05192 130-2109
Fax
05192 130-982114
Sara-Therese Köhler
Abteilung: Fachgruppe 21 - Bürgerbüro
Raum: 0.09
Telefon
05192 130-2109
Anja Kupitz
Abteilung: Fachgruppe 21 - Bürgerbüro
Raum: 0.09
Telefon
05192 130-2109
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05192 130-982111
Violetta Uhrich
Abteilung: Fachgruppe 21 - Bürgerbüro
Raum: 0.09
Telefon
05192 130-2109
Fax
05192 130-982114

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