Mahnung und Vollstreckung
Die öffentlichen Verwaltungen sind auf den pünktlichen Eingang Ihrer Steuern und sonstigen Geldforderungen angewiesen, um ihren Aufgaben der Allgemeinheit gegenüber im vollen Umfang gerecht werden zu können.
Deshalb wird auf die fortlaufende Überwachung des rechtzeitigen Zahlungseingangs besonderes Augenmerk gelegt.
Zuständig für die Vollstreckungen der Stadt Munster ist die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde.
Der Vollstreckungsbehörde obliegt die Beitreibung aller öffentlich -rechtlicher und teilweise privatrechtlicher Geldforderungen der Stadt sowie auch bestimmter anderer Behörden und Gläubiger, zum Beispiel anderer Städte und Gemeinden, Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (früher GEZ) im Wege der Amts - bzw. Vollstreckungshilfe.
Mahnung
Die Mahnung hat den Zweck, den Zahlungspflichtigen vor der Einleitung von Beitreibungsmaßnahmen nochmals an seine fällige Geldleistung zu erinnern und Gelegenheit zu geben, die Forderung (mindestens innerhalb einer Woche) zu begleichen.
Die Mahnung erfolgt i.d.R. schriftlich. Die Höhe der Mahngebühr richtet sich nach dem Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz . Sie richtet sich nach der Höhe des gemahnten Betrages. Die Mahngebühr stellt einen Ersatz für den Aufwand dar, den die Vollstreckungsbehörden aufgrund der nicht rechtzeitigen Zahlung geschuldeter Geldleistungen hat.
Die Gemeinden sind gemäß § 240 Abgabenordnung (AO) wegen verspäteter Zahlung verpflichtet Säumniszuschläge von Steuern, Gebühren und Beiträgen zu erheben, die am Fälligkeitstag nicht bezahlt werden. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % der jeweiligen auf volle 50,00 € abgerundeten Hauptschuld.
Die Mahnung ist Voraussetzung für die Vollstreckung wegen Geldforderungen.
Vollstreckung
Erfolgt keine Reaktion auf die Mahnung wird die Zwangsvollstreckung der Forderung eingeleitet. Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung entstehen weitere Kosten (Pfändungs- Wegnahme- oder Verwertungsgebühren, Auslagen wie Zustellungskosten, Kosten des Gerichtsvollzieher, Gerichtskosten usw.) die vom Schuldner zusätzlich zu tragen sind.
Hat ein Schuldner seinen Wohn- bzw. Firmensitz nicht in Munster wird in der Regel das örtlich zuständige Vollstreckungsorgan (i.d.R. die dortige Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde) per Amtshilfeersuchen von der Stadtkasse mit der Einziehung beauftragt.
Vollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen umfassen:
- Pfändung beweglicher Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge
- Forderungspfändungen (z.B. Lohn-, Konto-, Sozialleistungs-, Renten- und Mietpfändungen)
- Wohnungsdurchsuchungsverfahren
- Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft
- Pfändung von sonstigen verwertbaren Rechten
- Einleitung eines Insolvenzverfahrens vom Amts wegen
Vollstreckungsmaßnahmen in das unbewegliche Vermögen umfassen:
- Zwangsversteigerungen von Immobilien
- Zwangsverwaltungen
- Zwangssicherungshypotheken
Vollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz werden auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch das für das Grundstück zuständige Vollstreckungsgericht (Amtsgericht Soltau) durchgeführt.