Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens über streitige Rechtsangelegenheiten ist in jeder Gemeinde ein Schiedsamt eingerichtet. Schiedsfrauen und Schiedsmänner sind zuständig für den friedlichen Ausgleich von Interessen sowie für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Nachbarschaftsrechts bzw. auf anderen zivilrechtlichen Gebieten.
In ihrer Eigenschaft als Schiedspersonen entscheiden diese nicht, sondern führen rechtlich einen Vergleich herbei, d. h. einen Vertrag zwischen den sich einigenden Parteien. Aus diesem Vertrag kann ggf. unmittelbar vollstreckt werden.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche statt, soweit nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind. In diese Zuständigkeit des Schiedsamtes fallen z. B. Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Wahrung nachbarrechtlicher Belange.
Das Schiedsamt ist zuständig für Delikte, die im Normalfall wegen fehlenden öffentlichen Interesses im Rahmen des Privatklageverfahrens zu verfolgen sind (Körperverletzung, Beleidigung, Verleumdung, Bedrohung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Verletzung des Briefgeheimnisses und weitere).
Die Ausschreibung für das Amt der stv. Schiedsperson finden Sie hier.